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Am Viehmarkt 1. 7210 Mattersburg

Logopädin

Ich erstelle eigenverantwortlich und patientenspezifisch die jeweils passende Therapieeinheit.

Für mich als Logopädin steht im Mittelpunkt meiner Arbeit die Erhaltung, Verbesserung bzw. Wiederherstellung menschlicher Kommunikation im verbalen und nonverbalen Bereich und den damit im Zusammenhang stehenden Grundfunktionen.

Dabei will ich als Logopädin Begegnung unter Wahrung der Menschenwürde ermöglichen und die präventiven/therapeutischen Maßnahmen auf die Klientinnen und Klienten sowie Patientinnen und Patienten und ihr soziales Umfeld abstimmen.


Meine erforderlichen Kernaufgaben als Logopädin für die Aufrechterhaltung dieser qualitativen Grundhaltung sind die Prävention, Beratung, Beurteilung, Diagnose, Therapie und wissenschaftliche Erforschung in den angeführten Störungsbildern.

Meine logopädische Arbeit fußt auf dem MTD (Medizinisch-Technische-Dienste)-Gesetz. Dieses schreibt mir als im Gesundheitswesen tätige Therapeutin Rechte, aber auch Pflichten zu.  

 

Fachliche Schwerpunkte

Informationen zur Methodik einer logopädischen Therapie - freie Methodenwahl

Ich als Logopädin bin in der Wahl des Therapieansatzes und der Therapiemethode frei. Das bedeutet, dass ich eigenverantwortlich und patientenspezifisch die jeweils passende Therapieeinheit für Sie als Patient/in erstelle. Zur Qualitätssicherung dieser und um mich auf dem aktuellen wissenschaftlichen Stand zu befinden, besuche ich regelmäßig Fortbildungen.

Meine fachlichen Schwerpunkte liegen in der Prävention, Diagnostik, Beratung, Therapie und wissenschaftlichen Erforschung bei

  • Atem- und Stimmproblemen bis hin zu diagnostizierten Stimmstörungen (Dysphonie) bei Kindern und Erwachsenen
  • Schluckstörungen (Dysphagie) und/oder Stimmstörungen(Dyphonien) nach operativen Eingriffen am Kehlkopf
  • Kehlkopftotalentfernungen (Laryngektomie)
  • Problemen in der Aussprache (phonologische Artikulationsstörungen , Dyslalien) bei Kindern und Erwachsenen
  • Muskelungleichgewicht der Sprech- und Schluckorgane (orofaciale Dysfunktionen, myofunktionelle Störungen) oft in Begleitung der kieferorthopädischen Behandlung bei Zahnfehlstellungen

 

Leistungen

 
Ich habe Verträge mit folgenden Krankenkassen abgeschlossen:

BVAEB (ehemals BVA und VAEB), SVS (ehemals SVA und SVB), KFA
....das bedeutet, dass ich den jeweiligen Tarif direkt mit ihrer Kasse abrechne und Ihnen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Mit der
ÖGK (ehemals GKK) habe ich einen Teilvertrag abgeschlossen.
.....das bedeutet, dass ich den jeweiligen Tarif (siehe Tabelle unten) Ihnen als Patient/in verrechne und Sie im Nachhinein
bei Ihrer GKK um Refundierung ansuchen können. Es werden Ihnen ca. 50% vom jeweiligen Tarif rückvergütet.

Meine Tarife für 2024:

T1(30min) 60.- Euro
T2(45min) 80.-Euro
T3(60min) 100.-Euro
T5- Hausbesuch 45.-Euro

 
Zur Zeit biete ich auch datenschutzkonforme Teletherapie-Sitzungen an. Diese werden von den Kassen genauso bezahlt bzw. refundiert.

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Gabriele Redl, MSc
7210 Mattersburg, Am Viehmarkt 1
0650/4911424
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
www.redlgabriele.at

Ärztliche Verordnung
 
Für die logopädische Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese muss neben Ihren persönlichen Daten

  • eine medizinische Diagnose
  • eine Zuweisung zur logopädischen Behandlung (Anzahl/Tarifeinheit) beinhalten.

Das Vorliegen der ärztlichen Verordnung ist Grundvoraussetzung für jegliche logopädische Maßnahme.
 
Chefärztliche Bewilligung Ihres Krankenversicherungsträgers
 
Für die Rückerstattung bzw. Übernahme der Kosten nach erfolgter Durchführung der Therapie benötigen Sie eine Bewilligung der ärztlichen Verordnung durch die chefärztliche Abteilung Ihrer zuständigen Krankenversicherung. Damit bestätigt der Krankenversicherungsträger die Kostenübernahme.
Das Vorliegen einer Bewilligung des Krankenversicherungsträgers ist keine Voraussetzung     für     den     Beginn     der     Therapie     und     hat     auf     die Zahlungsverpflichtung     der Patient_innen gegenüber den Logopäd_innen
keinen Einfluss. Die Kosten der Therapie sind in jedem Fall direkt an die Logopäd_innen zu bezahlen.  
 
Verrechnung der Behandlungskosten
 
Verrechnung Wahllogopäd_in: Die Kosten pro Zeiteinheit für die Patient_innen werden bei Behandlungsbeginn bekannt gegeben.
Die Logopäd_innen nehmen keine direkte Verrechnung mit der Krankenkassa vor. Patient_innen begleichen die Kosten direkt bei den Logopäd_innen und suchen nach Abschluss der Therapie bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger unter Vorlage der chefärztlich bewilligten Originalverordnung, der Originalhonorarnote und der Zahlungsbestätigung um Rückerstattung der tarifmäßigen Kosten an.
Da der Krankenversicherungsträger alleine über die Kostenübernahme Ihrer Therapie entscheidet, ist es Ihre Aufgabe selber in Erfahrung zu bringen, ob Ihre Krankenversicherung die Behandlungskosten zur Gänze oder zum Teil übernimmt.
Verrechnung Vertragslogopäd_innen: Die Logopäd_innen haben einen Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger. Sie haben keine Zahlung an die Logopäd_innen zu leisten. Sieht Ihre Krankenversicherung einen Selbstbehalt vor, wird Ihnen dieser nach Beendigung der Behandlung in Rechnung gestellt.  
 
Honorarnote
 
Sie erhalten für die geleisteten Therapieeinheiten je nach Absprache des Zahlungsmodus eine Honorarnote Ihres/ Ihrer Logopäd_in. Die Honorarsumme ist, sowie auf der Honorarnote versehen, binnen einer Woche auf die auf der Honorarnote angegebene Bankverbindung einzuzahlen (Erlagschein liegt bei/ Telebanking). Wird diese Frist nicht eingehalten, so behält sich Ihr_e Logopäd_in vor, angemessene Mahngebühren zu verrechnen sowie im Fall von nicht eingehaltenen Zahlungsfristen die Therapie zu beenden.
 
Befunde
 
Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Begutachtung. Dabei ist Ihr_e Logopäd_in auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, alle relevanten Unterlagen mitzubringen.
 
Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?
 
Logopädische Behandlung kann in Einzel- oder Gruppentherapien stattfinden. Die Leistung der Logopäd_innen setzt sich aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen zusammen, wie insbesondere

  • persönliche individuelle Behandlung einschließlich Verlaufsdiagnostik und Beratung
  • Administration  
  • für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B.
    Herstellung, Anpassung und Bereitstellung individuellen Therapiematerials
  • Dokumentation

Verfassen von individuellen Befunden zur Vorlage bei diversen Stellen
(mitunter keine Versicherungsleistung des Versicherungsträgers)
 

Grundsätze der logopädischen Therapie
 
Gesetz:
Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in der jeweils geltenden Fassung.
 
Wissenschaft:
Logopäd_innen orientieren sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Verschwiegenheit:
Alle Informationen, die Sie Ihrer_m Logopäd_in geben, unterliegen der absoluten Verschwiegenheitspflicht. Ohne Ihre Zustimmung werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine Informationsweitergabe aus therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihr_e Logopäd_in mit Ihnen darüber beraten.  
Dokumentation:
Logopäd_innen sind gesetzlich zur Dokumentation der therapeutischen Maßnahmen verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum Ihrer_s Logopäd_in. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei ihr_m. Die Einsichtnahme in die Dokumentation durch die Patient_innen ist möglich.
 
Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung
Ihr_e Logopäd_in ist ein Begleiter auf Ihrem ganz persönlichen Weg und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Begutachtung werden Behandlungsziel und –maßnahmen besprochen und vereinbart. Eine erfolgreiche Behandlung setzt voraus, dass Sie Ihrer_m Logopäd_in über Ihren mit den aktuellen Beschwerden in Zusammenhang stehenden Gesundheitszustand, bisher vorgenommene Untersuchungen und Behandlungen Auskunft geben. Ihr_e Logopäd_in unterstützt Sie dabei durch gezielte Fragestellungen.
 
Zur Erreichung des bestmöglichen Behandlungserfolges ist dabei Ihre Mitarbeit unentbehrlich. Mitarbeit  kann bedeuten: bestimmte Handlungsanleitungen zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen.
Entsteht der Eindruck, dass der Behandlungserfolg mangels Ihrer Mitarbeit nicht erreichbar erscheint, wird Ihr_e Logopäd_in Sie darauf ansprechen. Gegebenenfalls hat Ihr_e Logopäd_in das Recht, die Therapie abzubrechen.
 
Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?
 
Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies unverzüglich – spätestens aber 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin (1 Werktag/ für den Montagstermin gilt der Freitag) Ihrem/ Ihrer Logopäd_in mitzuteilen.  
Sollte diese_r nicht erreichbar sein, so hat die Absage durch Hinterlassen einer Sprachnachricht via Mobilbox unter Angabe Ihres Namens und des vorgesehenen Termins zu erfolgen. Andernfalls wird Ihnen der nicht wahrgenommene Termin in Rechnung gestellt. Diese Kosten (in Höhe des zurzeit geltenden Tarifes) können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.
Bitte beachten Sie: Pünktliches Erscheinen ist wichtig, versäumte Zeit kann nicht nachgeholt werden!
 
Wann endet die Behandlung?
 
Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer_m Logopäd_in. Es steht Ihnen darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Auch Ihr_e Logopäd_in kann sich zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn die Behandlung nicht zum gewünschten bzw. vereinbarten Erfolg führt, oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind. Dasselbe gilt, wenn Ihr_e Logopäd_in die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantworten kann, oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten.
 
Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten an?
 
Nur bei Wahllogopäd_innen
Sie reichen die chefärztlich bewilligte ärztliche Originalverordnung, die von Ihrer_m Logopäd_in ausgestellte Originalhonorarnote und die Zahlungsbestätigung bei Ihrem Krankenversicherungsträger ein.
 
Therapiematerial und Kopien sind keine Kassenleistungen und werden daher direkt mit Ihnen verrechnet. Ein Kostenersatz von Seiten des
Krankenversicherungsträgers ist nicht vorgesehen.
 
Hausbesuche
 
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, selbständig oder durch Betreuung zu den Praxisräumlichkeiten zu gelangen, so können Sie mit Ihrer_m Logopäd_in Hausbesuchstermine vereinbaren.  
Verrechnung Wahllogopäd_in: In diesem Fall wird zu dem allgemeinen Tarif der Therapieeinheit ein Kostenzusatz von € 45,00 pro Therapieeinheit verrechnet. Refundierungsanteile durch Ihre Krankenversicherung sind durch Sie persönlich zu erfragen.
Verrechnung Vertragslogopäd_in: Ihr_e Logopäd_in hat einen Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger. Sie haben keine Zahlung an Ihr_e Logopäd_in zu leisten. Sieht Ihre Krankenversicherung einen Selbstbehalt beim Hausbesuch vor, wird Ihnen dieser nach Beendigung der Behandlung von dieser in Rechnung gestellt.  

 

Berufsbild

Dazu folgende Auszüge aus dem MTD-Gesetz:
( https://www.ris.bka.gv.at, Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für MTD-Gesetz, Fassung vom 06.05.2019)

§ 2. (6) Der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst umfasst die eigenverantwortliche logopädische Befunderhebung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Stimm-, Schluck- und Hörstörungen sowie audiometrische Untersuchungen nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung.

Berufsberechtigung- Vorbehaltstätigkeit
§ 4. (1)Eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten darf für den Bereich der Humanmedizin berufsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu berechtigt sind. Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, findet auf die berufsmäßige Ausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste keine Anwendung.

Berufsausübung
§ 7. Die Berufsausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß § 2 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

Freiberufliche Berufsausübung
§ 7a. Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen. Die freiberufliche Berufsausübung darf auch in Zusammenarbeit mit anderen gehobenen medizinisch-technischen Diensten oder sonstigen Angehörigen von Gesundheitsberufen erfolgen.

Berufspflichten
§ 11. (1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten und Klienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.

Dokumentation
§ 11a. (1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren.

Auskunftspflicht
§ 11b. (1) Angehörige von gehobenen medizinisch-technischen Diensten haben den betroffenen Patienten oder Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten oder Klienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.

§ 11c Verschwiegenheitspflicht
§ 11c. (1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den (die) Angehörige(n) eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes von der Geheimhaltung entbunden hat, oder
2. die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist, oder
3. Mitteilungen des (der) Angehörigen eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes über den (die) Versicherte(n) an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.

§ 11d Fortbildungspflicht
§ 11d. (1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind verpflichtet, zur
1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes sowie der medizinischen Wissenschaft oder
2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu besuchen.

Stimmbelastungstest

Testen Sie jetzt Ihre Stimmbelastung.

Nach dem Ankreuzen zählen Sie bitte die angekreuzten Zahlen der Fragen 1-30 zusammen.

mögliche Ergebnisse:

0-14 Punkte: kein Stimmproblem
15-28 Punkte: geringes Stimmproblem
29-50 Punkte: mittelgradiges Stimmproblem
51-120 Punkte: hochgradiges Stimmproblem

Quelle:
Voice Handicap Index, Deutsche Fassung von T. Nawka (2003), Validierung des Voice Handicap Index (VHI) in der deutschen Fassung, HNO (2003) 51; S. 929-929.

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